der nach dem gemeinderäthl. Beschluße vom 28. July 1855 Z. 3708 zu kreierenden 3 neuen Polizey Wachmanns Stellen. Da der Gemeindevorstehung in Ermanglung einer k.k. Poli- zeybehörde nach dem Gemein- de Statute die Handhabung der gesammten Ortspolizey in einer bevölkerten Gewerbsstadt obliegt, so erscheinen diese Stellen natürlich als in öf- fentlicher Hinsicht sehr mäch- tige Dienstposten, u. sie sind auch wegen der vielfertigen täglichen Dienstleistungen u. der nächtlichen Patrouillen u. Wachen bey der ausgedehn- ten Lage der Stadt kaum weniger beschwerlich als die der k.k. Gendarmerie. Um nun eine möglichst befriedigende Ausübung des Polizeydienstes zu er- zielen, glaubte der Gemein- derath. 1. die gemeinschaftl. Bequar- tirung der neu anzu- stellenden Mannschaft in ei- nem, nach dem k.k. Gendar- merie Normale eigends ein- gerichteten Kasernzimmer im städtischen Rathhause ver- fügen, u. zu diesem Behufe u. zum leichteren Wieder- austritt im Falle der Nicht- entsprechung. 2. der ledigen Stand, so wie zur noch mehrjährigen bewegli- chen u. kräftigen Dienstleistung
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