Ratsprotokoll vom 9. Oktober 1855

steller bedeutet, daß die Ausübung des Gewerbes erst dann gestattet sey, wenn diese Entscheidung rechtskräftig geworden seyn wird. Hievon sind die Vorsteher der Wirthskommune und das Polizeyamt rathschlägig zu verständigen. No. 4997. Protokoll über die gepflogenen Vernehmungen der Innungsvorsteher u. Viertelmeister über das Gewerbsverleihungsgesuch des Jos. Trabmer um ein Scherrmessererbefugniß. Bescheid. Wird dann Bittsteller Josef Grabner in Folge dieses Einschreiten auf Grund der gepflogenen Erhebungen nach Einvernehmung des Gemeinderathes bedeutet, daß ich bey dem Bestande von 13 gleichartigen Gewerben u. den hiedurch schon als übersetzt erscheinenden Concurrenz dieses Erwerbszweiges in Ermanglung der Nachweisung des in polizeil. Hinsicht vollkommen entsprechenden Lokales zur Geschäftsausübung nicht in der Lage bin, das nachgesuchte Befugniß zu verleihen, als Sie ohnehin im Besitze zweyer die Subsistenz gewährenden Gerechtsamen sich befinden. Gegen diese Entscheidg. steht Ihnen der Rekurs bey der Statth. offen, welcher binnen 4 Wochen anzumelden, u. in weiteren 14 Tagen einzubringen ist.

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