Ratsprotokoll vom 9. Oktober 1855

steller bedeutet, daß die Aus- übung des Gewerbes erst dann gestattet sey, wenn diese Entscheidung rechtskräftig geworden seyn wird. Hievon sind die Vorsteher der Wirthskommune und das Poli- zeyamt rathschlägig zu verständigen. No. 4997. Protokoll über die gepflo- genen Vernehmungen der Innungsvorsteher u. Viertel- meister über das Gewerbs- verleihungsgesuch des Jos. Trabmer um ein Scherr- messererbefugniß. Bescheid. Wird dann Bittsteller Josef Grabner in Folge dieses Ein- schreiten auf Grund der gepflogenen Erhebungen nach Einvernehmung des Gemeinderathes bedeutet, daß ich bey dem Bestande von 13 gleichartigen Gewerben u. den hiedurch schon als über- setzt erscheinenden Concurrenz dieses Erwerbszweiges in Ermanglung der Nachwei- sung des in polizeil. Hin- sicht vollkommen entspre- chenden Lokales zur Ge- schäftsausübung nicht in der Lage bin, das nachge- suchte Befugniß zu verlei- hen, als Sie ohnehin im Be- sitze zweyer die Subsistenz gewährenden Gerechtsamen sich befinden. Gegen diese Entscheidg. steht Ih- nen der Rekurs bey der Statth. offen, welcher binnen 4 Wochen anzumelden, u. in weiteren 14 Tagen einzubringen ist.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2