von 4 xr täglich aus dem Armeninstitute anzuweisen Hiervon ist an die kk Kreisbehörde in diesem Sinne Bericht zu erstatten. No. 4545. Erlaß der kk. Kreisbehörde wegen Abstellung des Straßenbettel. Dieser Erlaß ist dem städtischen Polizeyamte mit Hinweisung der Erläße der kk. Kreisbehörde vom 16. Aug. l.J. Z. 3514 u. 4 l.Mts. Z. 5393, dann der Regierungsverordnung vom 16 Nov. 833 Z. 3307 zur genauen Darnachachtung u. Befolgung der in diesen Erläßen u. der gedachten Regierungsverordnung gemachten Anordnungen zuzustellen. Um aber den Bettel überhaupt insbesonders aber den Freytagbettel in der Art Schranken setzen zu können, daß auch die wirklich Armen u Bedürftigen eine entsprechende Betheilung erhalten, ohne bemüßigt zu seyn, selbst in den Häusern zu betteln, hiebey aber die Mittel des Armeinstitutes nicht ausreichen, so soll eine Coõn bestehend aus dem Hrn. Pfarrer u. Pfarrprovisor u. einigen Hrn. Gemeinderäthen dann den Viertelmeistern u Armenvätern zus. gesetzt werden, von welcher dieser Ge-
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