Art der Transportirung der Kranken in das Kran- kenhaus. Obwohl bisher über den Trans- port der Kranken ins Spital der barmh. Schwestern keine Klage nicht vorgekommen u. bekannt geworden ist, so er- scheint es doch dringend gebothen, daß die Über- bringung bey allfällig eintrettenden Umständen u. bey jenen Personen, die außer der Kathegorie der Pfründler stehen, bey allfälliger Zahlungsun- fähigkeit derselben keinen Aufenthalt erleide. Zu diesem Ende sind das Poli- zeyamt u. Josef Donke zu beauftragen, die Überbrin- gung in der Art zu be- sorgen, daß sie die Kran- kenträger hiezu anweisen. Die beiden Träger aber sind vorzuladen u. auf- zufordern, a. Den Transport der Kran- ken unter jedweden Um- ständen zu übernehmen, b. anzugeben, wo sie zu jeder Stunde des Tages und der Nacht zu tref- fen sind. c. über eine bestimmte mäßige Zahlung pro- tokollarisch sicher gestellt mit der Bedingung ab- zuschließen, daß sie bey zahlungsunfähigen gegen
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