Art der Transportirung der Kranken in das Krankenhaus. Obwohl bisher über den Transport der Kranken ins Spital der barmh. Schwestern keine Klage nicht vorgekommen u. bekannt geworden ist, so erscheint es doch dringend gebothen, daß die Überbringung bey allfällig eintrettenden Umständen u. bey jenen Personen, die außer der Kathegorie der Pfründler stehen, bey allfälliger Zahlungsunfähigkeit derselben keinen Aufenthalt erleide. Zu diesem Ende sind das Polizeyamt u. Josef Donke zu beauftragen, die Überbringung in der Art zu besorgen, daß sie die Krankenträger hiezu anweisen. Die beiden Träger aber sind vorzuladen u. aufzufordern, a. Den Transport der Kranken unter jedweden Umständen zu übernehmen, b. anzugeben, wo sie zu jeder Stunde des Tages und der Nacht zu treffen sind. c. über eine bestimmte mäßige Zahlung protokollarisch sicher gestellt mit der Bedingung abzuschließen, daß sie bey zahlungsunfähigen gegen
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