wenn selbes auch nicht den Schranken paßirt, sondern nur die hiesige Gemeindegränze betritt, da der Umstand, daß der Schranken nicht unmittelbar am Gränzpunkte sich befindet, keinen Grund zur Befreyung von der Mauthgebühr abgibt, wovon der Hr. Pfarrer zu St. Ulrich in Kenntniß zu setzen. No. 2101 Sign. des k.k. Bezksamts pcto Äußerung über die Beschwerde des Mathias Reder wegen Erlaßung der Zahlg. einer Haft u. Landgebühr für die in der Ortschaft Ort angehefteten Flöße. Ist die abverlangte Äußerung nunmehr an die k.k. Kreisbehörde zu erstatten. I. Section No. 3265 Sign. der k.k. Kreisbehörde über das Bestehen der offenen Miststätten des H. Roman v. Jäger u. Ignaz Haratzmüller. Ist an Roman v. Jäger u. Ignatz Haratzmüller das Dekret des Inhalts zu erlassen, daß ersterer die Düngerstätte binnen 14 Tagen, letzterer binnen 8 Tagen bey Vermeidung eines Strafbetrages von 5 fl C.M. zu beseitigen. Übrigens an die k.k. Kreisbehörde Bericht zu erstatten. Nro. 4540 Gesuch des Josef Aichinger in Verehelichungsbewilligg. mit Elisabeth Janick. Da nach den protokollarischen Erhebungen der betreffenden Arbeitsgeber gleicher Beschäftigung der Verdienst
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