dieser sehr wichtige Dienstes- posten von einem tüchtigen Juristen, der zugleich im po- litischen Fache bewandert ist, besetzt werden. Ist meine Ansicht bejahend durchgegangen, so wäre zugleich zu bestimmen nach § 51 der a. h. genehmigten Gemeinde Ordnung a. ob dieser Posten provi- sorisch oder definitiv zu besetzen sey? b. welche Bezüge diesem Dien- stesposten zugewiesen werden? c. ob eine förmliche Ausschrei- bung in den Prov. Zeitungs- blättern mit den genau be- zeichneten Anforderungen u. verlangten Befähigun- gen erfolgen, oder einen hiezu qualifizirten Mann angetragen werden sollte? ad a. trage ich an: Dieser Dienstesposten ist bis zum Erscheinen eines neuen Gemeindegesetzes provisorisch zu besetzen. ad b. Bevor ich einen Antrag stelle, muß ich vorerst bemerken, daß der verstorbene Sekre- tär Neumayr einen jährl. Ge- halt von 600 fl C.M. bezog, u. für seine Person einen Woh- nungszinsbeitrag von jährl. 80 fl C.M. genoß, welcher in die s. Z. Pension nicht einbezogen wurde, u. daß derselbe ein fleißiger Arbeiter, durch u. durch ein tüchtiger Prakti- ker, jedoch kein Jurist war, der Stellung nach, als im
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