Ratsprotokoll vom 20. Juli 1855

dieser sehr wichtige Dienstesposten von einem tüchtigen Juristen, der zugleich im politischen Fache bewandert ist, besetzt werden. Ist meine Ansicht bejahend durchgegangen, so wäre zugleich zu bestimmen nach § 51 der a. h. genehmigten Gemeinde Ordnung a. ob dieser Posten provisorisch oder definitiv zu besetzen sey? b. welche Bezüge diesem Dienstesposten zugewiesen werden? c. ob eine förmliche Ausschreibung in den Prov. Zeitungsblättern mit den genau bezeichneten Anforderungen u. verlangten Befähigungen erfolgen, oder einen hiezu qualifizirten Mann angetragen werden sollte? ad a. trage ich an: Dieser Dienstesposten ist bis zum Erscheinen eines neuen Gemeindegesetzes provisorisch zu besetzen. ad b. Bevor ich einen Antrag stelle, muß ich vorerst bemerken, daß der verstorbene Sekretär Neumayr einen jährl. Gehalt von 600 fl C.M. bezog, u. für seine Person einen Wohnungszinsbeitrag von jährl. 80 fl C.M. genoß, welcher in die s. Z. Pension nicht einbezogen wurde, u. daß derselbe ein fleißiger Arbeiter, durch u. durch ein tüchtiger Praktiker, jedoch kein Jurist war, der Stellung nach, als im

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