beim Bassin des öffentl. Stadt- brunnens auftrug, u. eben- so hat sich die genannte Tag- löhnerin dadurch, daß sie diesen gesetzwidrigen Auf- trag ungeachtet der er- haltenen wiederhohlten ämtl. Warnung beharrlich ausführte, einer polizeyl. Übertretung schuldig ge- macht, u. werden nach § 35 der städtischen Strassen- reiniggsordnung u. § 98 der städtischen Gemeinde- Ordnung als im ersten Betretungsfalle, u. zwar Hr. Peter Wohlfartsberger zu einer Geldstrafe von 5 fl C.M. und Eva Maria Stadl- baur zu einer Geldstrafe von 1 fl – zum Armen- fonde oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit zu 6 stündigen Arreste ver- urtheilt. Gegen dieses Erkenntniß steht den Verurtheilten die Be- rufung an die löbl. k.k. Kreis- behörde offen, welche aber binnen 24 Stunden hieramts anzumelden u. binnen den weiteren 3 Tagen zu über- reichen ist. Mit diesem Antrage sind sämmtl. Hr. Gemeinderäthe einverstanden daher Beschluß per unanimia nach dem Antrage des Herrn Bürgermeisters. III. Section Nr. 3087 Dekret der k.k. Kreisbehörde mit dem h. Statth. Erlaß, daß Frau Maria Altmann mit ihrem
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