beim Bassin des öffentl. Stadtbrunnens auftrug, u. ebenso hat sich die genannte Taglöhnerin dadurch, daß sie diesen gesetzwidrigen Auftrag ungeachtet der erhaltenen wiederhohlten ämtl. Warnung beharrlich ausführte, einer polizeyl. Übertretung schuldig gemacht, u. werden nach § 35 der städtischen Strassenreiniggsordnung u. § 98 der städtischen GemeindeOrdnung als im ersten Betretungsfalle, u. zwar Hr. Peter Wohlfartsberger zu einer Geldstrafe von 5 fl C.M. und Eva Maria Stadlbaur zu einer Geldstrafe von 1 fl – zum Armenfonde oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit zu 6 stündigen Arreste verurtheilt. Gegen dieses Erkenntniß steht den Verurtheilten die Berufung an die löbl. k.k. Kreisbehörde offen, welche aber binnen 24 Stunden hieramts anzumelden u. binnen den weiteren 3 Tagen zu überreichen ist. Mit diesem Antrage sind sämmtl. Hr. Gemeinderäthe einverstanden daher Beschluß per unanimia nach dem Antrage des Herrn Bürgermeisters. III. Section Nr. 3087 Dekret der k.k. Kreisbehörde mit dem h. Statth. Erlaß, daß Frau Maria Altmann mit ihrem
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