den künftigen gegenseitigen Geschäftswirkungskreis u. keisbehördlicher Gutheißung die Kundmachung über diese Wiederübernahme der früheren Amtsgeschäfte zu erlassen; dem Polizeyamte sind Abschriften des obigen kreisbehördl. Dekr. Z. 4089 u. der Beylagen b, c, d, f zum Behufe der sogleichen Vorrichtung der aufgetragenen Geschäfts Übernahme u. künftigen Befolgug. zuzustellen, u. ebenso hat auch das Vollzugs Bureau die Beylage a, so wie die Hr. R. Revident die Beilage e zur genauen Darnachachtung in Abschrift zu erhalten. Übrigens ist das kreisbehördl. Dekret in der nächsten Gemeinderathssitzung vorzutragen um dann auch die anbefohlenen Wiederbesetzung der erledigten Gemeinde Sekretärsstelle einleiten zu können. Nro. 3018 Dekr. der k.k. Kreisbehörde vom 22. Juny d.J. Z. 973 bezüglich der Vornahme der ErwerbsteuerRevision. Sind die Innungsvorsteher hierzu einzuladen, u. von Montag den 25. d.Mts. Vor- und Nachmittags angefangen vorzurufen; da die Feuerarbeiter hierorts den
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