Plersch u. dem Auftrage be- züglich der Erbseinsetzung des Armeninstitutes u. der Einbringung der frommen Legate die geeigneten Schritte einzuleiten. Gemäß diesem Erlaße ist bey dem Umstande, als die vorhandene Baarschaft u. der übrige Nachlaß des Hrn. Stadtpfarrers kaum zur Bestreitung der nothwendig erachteten Bauauslagen ausreichen dürfte, von Sei- te des hiesigen Armenin- stitutes eine bedingte Erbs- erklärung bey der Ab- handlungsbehörde zu über- reichen. Bezüglich der frommen Legate ist das Institut der barmh. Schwestern, der Ausschuß der hiesigen Kinderbewahran- stalt, der Gesellen-Vinzen- zius u. Frauenverein unter Bekanntgebung der § des Testaments mittelst Ab- schrift dieser Paragraphe mit Dekret zu verstän- digen, u. dieselben anzu- weisen, ihr Interesse wahr- zunehmen. Übrigens wird auch der Ge- meinderath dafür sorgen, daß diese Legate ihrer Be- stimmung zugeführt werden, wozu die Kanzley beauftragt wird, das nöthige zu veran- lassen, u. die gebührende Anmeldung bey dem betref-
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