b. Die Wegschaffung und Wegbrechung der bezeichneten Gegenstande seyen auf Kosten der Gemeinde zu besorgen, u. die verwendbaren Gegenstände zur Verfügung u. richtigen Verwendung des Bauunternehmers zu stellen, und das Geeignete hiernach einzuleiten. Beschluss. Es sey dieser Bau im öffentlichen Wege einer Lizitation auszubiethen. Nachdem jedoch erklärt wurde, daß Benninger diese Bedingniße nur stellte wenn keine Lizitation ausgeschrieben werde, so wurde sich dahin geeinigt dem Hrn. Benninger alles Materiale mit Inbegriff jenem, welches vom Abbruch des Thurmgebäudes gewonnen wurde, u. auf dem Schulplatze aufgeschlichtet liegt, zu übernehmen hätte, somit der selbe hierüber neuerdings zu Protokoll zu vernehmen sey, um in dieser Beziehung u. der Zahlungstermine in Ordnung zu kommen, welches Pretokoll zur Vorlage zu
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