voreilige Einstellung der Execution das ohnehin sehr gefährdete Stiftungskapital u. wäre es auch nur theilweise, wieder den früheren Gefahren bloszustellen. Endlich müssen die Bittsteller wissen, daß ihr Einschreiten beim Gemeinderathe nicht jener gesetzliche Weg sey, welchen ein Schuldner einzuschlagen hat, wenn er das Recht zu besitzen glaubt, eine bereits im Zuge befindliche Execution einstellen zu dürfen. Hievon sind die Bittsteller zum Wissen u. Benehmen rathschlägig zu verständigen. No. 2625 Dekret des k.k. Bezirksamtes mit dem Auftrage der k.k. Kreisbehörde wegen Flüssigmachung den für den Thurmbau zu St. Anna entfallenden Beträge an die betreffenden Unternehmer. Gemäß diesem Auftrage wird die Mild. Vers. Fond Rechgs.- führung hiemit angewiesen, nachfolgende Beträge an die Bauunternehmer ungesäumt auszubezahlen, und zwar: a. den Hr Coop. Aigner den Rest pr. 85 fl 13 xr b. Kupfersch. Diltsch 269 fl 17 xr c. Zimmermst. Stohl 134 fl 30 xr d. do. Bichler 100 fl 30 xr e. Maurermst. Benninger 55 fl zusammen 644 fl 30 xr Unter Einem erhält die M. V. F.
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