voreilige Einstellung der Execution das ohnehin sehr gefährdete Stiftungskapi- tal u. wäre es auch nur theilweise, wieder den frü- heren Gefahren bloszu- stellen. Endlich müssen die Bittsteller wissen, daß ihr Einschreiten beim Ge- meinderathe nicht jener ge- setzliche Weg sey, welchen ein Schuldner einzuschla- gen hat, wenn er das Recht zu besitzen glaubt, eine bereits im Zuge befindliche Execution einstellen zu dürfen. Hievon sind die Bittsteller zum Wissen u. Benehmen rathschlägig zu verständi- gen. No. 2625 Dekret des k.k. Bezirksamtes mit dem Auftrage der k.k. Kreisbehörde wegen Flüs- sigmachung den für den Thurmbau zu St. Anna ent- fallenden Beträge an die betreffenden Unternehmer. Gemäß diesem Auftrage wird die Mild. Vers. Fond Rechgs.- führung hiemit angewie- sen, nachfolgende Beträge an die Bauunternehmer ungesäumt auszubezah- len, und zwar: a. den Hr Coop. Aigner den Rest pr. 85 fl 13 xr b. 〃 Kupfersch. Diltsch 269 fl 17 xr c. 〃 Zimmermst. Stohl 134 fl 30 xr d. 〃 do. Bichler 100 fl 30 xr e. 〃 Maurermst. Benninger 55 fl zusammen 644 fl 30 xr Unter Einem erhält die M. V. F.
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