Gemeindegliedern sogar nahmhafte Beträge freywillig geleistet werden, der Gemeinde Vorstand auch nur durch eine Verständigung in dieser Sache einwirken könnte, so wollen die Bittsteller sich mit den Hausbesitzern selbst verständigen, wovon dieselben mittelst Rathschlg. zu verständigen. No. 2552 Protokoll über die Prüfung der vorschriftsmäßig aufgelegenen Rechnungen pro 1854. Da nach gepflogener Revision der Rechnung kein Mangel erhoben wurde, so ist zur näheren Revision zu schreiten, um bey etwaig vorkommenden Mängeln die Erben zur Erläuterung derselben aufzufordern. Da weiters diese Rechnung zu Jedermanns Einsicht öffentlich aufgelegen ist, u. keine Reklamationen eingebracht wurden, so hat die bisher übliche Drucklegung, welche eine Auslage von circa 50 fl C.M. erforderte, unterlassen. Da nach Gemeinderathsbeschluß vom 30. Jänner d.J. Z. 498 zur Deckung des Abgangs der currenten Auslagen bey der Stadtkaßa pro 1855 auf die Schuldigkeit der direkten Steuern an die hiesigen Gemeindeglieder 20 % anrepertirt werden müssen, so ist dieses mittelst
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