ad 3 Daß die Angriffsnahme dieser Bauten nur möglich u. ausführbar sey, wenn in dem Tittel der der Gemeinde dieserwegen auferlegten Verpflichtung die zur Bedeckung des Kosten aufwandes erforderliche Summe sichergestellt sey. Einhelliger Beschluß nach dem gestellten Antrage. ad 4 an die h. Statthalterey eine besondere ergebenste Petition gerichtet werde, daß das Mauthgefäll, welches gegenüber den Anforderungen der Neuzeit zur Dekung der Auslagen nicht ausreicht, gleich einer zur Zeit des Magistrats lange andauernden und h. Orts genehmigten Periode durch Aufschlag eines Kreuzers pr Pferd erhöht werden dürfe. Wurde gleichfalls einstimmig angenommen. Im Verlaufe der Diskusion wurde weiters der Antrag gestellt, daß bey dem Umstande, als diese Strassenregulirung zugleich im Interesse des Ärars in Hinsicht der Verbindung u Fortsetzung der Linz Gmundner Kommerzialstrasse geführt wird, sich in einem wohlbegründetem Gesuche seine Erlangung eines Kostenbetrages aus dem Straßen oder Landesfondes verwendet werden möchte. Einhelliger Beschluß. Es sey eine wohlbegründete Petition wegen Erlangung eines entsprechenden Beitrages aus dem Strassen- od. Landesfond
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2