2. Daß diese Regulirung nach Maßgabe der hiebey Bethei- ligten u berücksichtigten Privatansprüche modifizirt werden könne u. bey den erhobe- nen Einsprüchen von den dieß- falls erfließenden höhern Entschei- dungen abhängig gemacht werde. 3. Daß die Angriffnahme dieser Bauten nur möglich u. ausführbar sey, wen in dem Titel der der Gemeinde dieser- wegen auferlegten Verpflich- tung die zur Bedeckung des Kostenaufwandes erforder- liche Summe sichergestellt sey, daher 4. an die hohe Statthalterey eine besondere ergebenste Petition gerichtet werde, daß das Mauthgefäll, welches gegenüber den Anforderun- gen der Neuzeit zur Deckung der Auslagen nicht aus- reicht, gleich einer zur Zeit des Magistrate lange andau- ernden u. h. Ort genehmig- ten Periode durch Aufschlag eines Kreuzers pr Pferd er- höht werden dürfe. Im Falle der Verwerfung dieser Antrage bitte ich die selben als mein Votum sepe- ratum in das heutige Proto- koll aufzunehmen. Nachdem diese Anträge zufolge §. 15 der Geschäfts-Ordnung dem Hrn. Bürgermeister überge- ben worden waren, wurden
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