Ratsprotokoll vom 2. Mai 1855

offenkundiges Elementar-Hinderniß, aus erwiesenem Verschulden des Pächters, solche erlöschen würden; so ist denn Pächter, nach glaubwürdiger Konstatirung des Sachverhaltes, für jede solche nicht brennende Lampe ein Strafabzug von 30 xr CMz an seiner Löhnung zu machen. 14. Zur Sicherung der Stadtkommune für die pünktliche Erfüllung der von den Beleuchtungsbesorgen übernommenen Verbindlichkeiten, und für den allfälligem Verlust von Beleuchtungsrequisiten hat derselbe eine Caution von 30 fl CMz entweder im Baren oder mittelst annehmbarer Bürgschaft zu erlegen. 15. So wohl der Stadtkommune, als auch dem Beleuchtungsbesorger steht eine vierteljährige Aufkündung dieses Beleuchtungspachtes frey. Sollte aber die Stadtkommune durch die ungenügende Befolgung der gegenwärtigen Vertragspunkte von Seite des Pächters zur Aufkündung des Pachtes veranlaßt werden; so kann selbe während des Aufkündungs-Quartals das Beleuchtungsgeschäft, da es keine Unterbrechung erleiden darf, auch von jemand Anderen auf Kosten des Pächters besorgen laßen.

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