offenkundiges Elementar-Hinderniß, aus er- wiesenem Verschulden des Pächters, solche erlöschen würden; so ist denn Pächter, nach glaubwür- diger Konstatirung des Sachverhaltes, für jede solche nicht brennende Lampe ein Strafabzug von 30 xr CMz an seiner Löhnung zu machen. 14. Zur Sicherung der Stadtkommune für die pünkt- liche Erfüllung der von den Beleuchtungsbesorgen übernommenen Verbindlichkeiten, und für den allfälligem Verlust von Beleuchtungsrequisiten hat derselbe eine Caution von 30 fl CMz entweder im Baren oder mittelst annehmbarer Bürgschaft zu erlegen. 15. So wohl der Stadtkommune, als auch dem Beleuchtungs- besorger steht eine vierteljährige Aufkündung dieses Beleuchtungspachtes frey. Sollte aber die Stadtkommune durch die ungenü- gende Befolgung der gegenwärtigen Vertragspunk- te von Seite des Pächters zur Aufkündung des Pachtes veranlaßt werden; so kann selbe während des Aufkündungs-Quartals das Beleuchtungsge- schäft, da es keine Unterbrechung erleiden darf, auch von jemand Anderen auf Kosten des Pächters besorgen laßen.
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