Uibertrag 123 fl 30 xr b. für eine ordinäre Lampe jährlich 2 fl 25 xr also für 92 solche Lampen 222 fl 20 xr c. für die Besorgung der Rathhaus- und Jahrmarktlampen jährlich ein Pauschale pr 4 fl 10 xr Zusammen daher jährlich 350 fl — xr welche er in monatlichen oder vierteljährigen Raten bey dem städtischen Kostenamte gegen Quit- tung erheben kann. Wenn im Laufe der Zeit bey einer oder den an- deren Lampengattung eine Änderung in den Zahl eintritt, so wird auch eine, nach jenseitigen Maßstabe veränderte Zahlungsanweisung er- folgen. 13. Da eine vollkommen entsprechende Stadt- beleuchtung nur dann erzielt werden kann, wenn von Seite des Beleuchtungs-Personals eine größere Obsorge auf die Bedienung der Lampen und eine beßere Nachsichtspflege, als bisher an- gewendet wird, so wird festgesetzt: daß im Falle Anzeigen über vernachläßigte Reinigung den Lampen und Laternen oder schlechte Brennung der Lichter vorkommen, und von einer gemeinderäthlichen Untersuchungs- Commission als gegründet befunden werden, die Hebung der Gebrechen dann sogleich von dem Gemeinde-Vorstande auf Kosten des Pächt- ters veranlaßt, und diesem überdieß ein Straf- betrag von 1 bis 5 fl CMz von seiner Löhnung abgezogene würde. Auch wenn während der in diesem Vertrage und den dazu gehörigen Tabelle B festgesetzte Betrachtungszeit nicht alle, im Ausweise A bestimmten Lampen anzündet, oder ohne ein
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