Ratsprotokoll vom 2. Mai 1855

Uibertrag 123 fl 30 xr b. für eine ordinäre Lampe jährlich 2 fl 25 xr also für 92 solche Lampen 222 fl 20 xr c. für die Besorgung der Rathhausund Jahrmarktlampen jährlich ein Pauschale pr 4 fl 10 xr Zusammen daher jährlich 350 fl — xr welche er in monatlichen oder vierteljährigen Raten bey dem städtischen Kostenamte gegen Quittung erheben kann. Wenn im Laufe der Zeit bey einer oder den anderen Lampengattung eine Änderung in den Zahl eintritt, so wird auch eine, nach jenseitigen Maßstabe veränderte Zahlungsanweisung erfolgen. 13. Da eine vollkommen entsprechende Stadtbeleuchtung nur dann erzielt werden kann, wenn von Seite des Beleuchtungs-Personals eine größere Obsorge auf die Bedienung der Lampen und eine beßere Nachsichtspflege, als bisher angewendet wird, so wird festgesetzt: daß im Falle Anzeigen über vernachläßigte Reinigung den Lampen und Laternen oder schlechte Brennung der Lichter vorkommen, und von einer gemeinderäthlichen UntersuchungsCommission als gegründet befunden werden, die Hebung der Gebrechen dann sogleich von dem Gemeinde-Vorstande auf Kosten des Pächtters veranlaßt, und diesem überdieß ein Strafbetrag von 1 bis 5 fl CMz von seiner Löhnung abgezogene würde. Auch wenn während der in diesem Vertrage und den dazu gehörigen Tabelle B festgesetzte Betrachtungszeit nicht alle, im Ausweise A bestimmten Lampen anzündet, oder ohne ein

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