Ratsprotokoll vom 2. Mai 1855

zu bestellen und angemeßen zu bezahlen verpflichtet ist. Die am Stadtplatze befindlichen 11 argantischen Lampen aber hat er stets nach Möglichkeit selbst anzuzünden. 10. Das Licht in den ganznächtigen Lampen hat in den Nächten, wo in den Tabelle B die ganze Öhlfüllung vorgeschrieben ist, stets bis mindestens 2 Stunden vom Sonnen-Aufgang, also genau so viele Stunden dauern, als in diesen Tabelle für jeden Monath bestimmt ist, in den ersten 4 Nächten nach der monathlichen Rastzeit aber nur bis 12 Uhr Mitternacht. Die sämtlichen halbnächtigen Lampen haben stets nur bis Mitternacht zu brennen. Um endlich auch bey dem argantischen Lampen die in den Herbst und Wintermonathen nothwendige lange Brennzeit zu ermöglichen ist bey denselben nach einen Brennzeit von 5 bis 6 Stunden nachzusehen und sind deren Dochte erforderlichen Falls zu putzen und hoch zu schrauben. 11. Die Reinigung der Lampen, zilinder Gläser und Laternen-Glaswände hat nach Bedarf täglich mit sauberen Fetzen, der glänzenden Lichtschirme (Reflectoren) aber wenigstens als monathlich während den Rastzeit mit Wienerkalk oder einer sonst tauglichen Materie zu geschehen; indem berußte Laternen und Reflektoren durchaus nicht geduldet werden; und der Pächter allein dafür verantwortlich bleibt. 12. Für die genaue Erfüllung aller hier aufgezählten Verpflichtungen des Beleuchtungsbesorgers und den von ihm bestellten Gehilfen, bezahlt ihm die Stadtkommune folgende Beträge: a. für eine argantische Lampe mit einem Glasaufsatz-Zilinder und Lichtreflektor jährlich 3 fl 13 xr also für 38 solche Lampen 123 fl 30 xr

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