Ratsprotokoll vom 2. Mai 1855

zu bestellen und angemeßen zu bezahlen ver- pflichtet ist. Die am Stadtplatze befindlichen 11 argantischen Lampen aber hat er stets nach Möglichkeit selbst anzuzünden. 10. Das Licht in den ganznächtigen Lampen hat in den Nächten, wo in den Tabelle B die ganze Öhl- füllung vorgeschrieben ist, stets bis mindestens 2 Stun- den vom Sonnen-Aufgang, also genau so viele Stun- den dauern, als in diesen Tabelle für jeden Monath bestimmt ist, in den ersten 4 Nächten nach der mo- nathlichen Rastzeit aber nur bis 12 Uhr Mitternacht. Die sämtlichen halbnächtigen Lampen haben stets nur bis Mitternacht zu brennen. Um endlich auch bey dem argantischen Lampen die in den Herbst und Wintermonathen nothwendi- ge lange Brennzeit zu ermöglichen ist bey den- selben nach einen Brennzeit von 5 bis 6 Stun- den nachzusehen und sind deren Dochte erforder- lichen Falls zu putzen und hoch zu schrauben. 11. Die Reinigung der Lampen, zilinder Gläser und Laternen-Glaswände hat nach Bedarf täglich mit sauberen Fetzen, der glänzenden Lichtschirme (Reflectoren) aber wenigstens als monathlich während den Rastzeit mit Wiener- kalk oder einer sonst tauglichen Materie zu ge- schehen; indem berußte Laternen und Re- flektoren durchaus nicht geduldet werden; und der Pächter allein dafür verantwortlich bleibt. 12. Für die genaue Erfüllung aller hier aufgezählten Verpflichtungen des Beleuchtungs- besorgers und den von ihm bestellten Gehilfen, bezahlt ihm die Stadtkommune folgende Beträge: a. für eine argantische Lampe mit einem Glas- aufsatz-Zilinder und Lichtreflektor jährlich 3 fl 13 xr also für 38 solche Lampen 123 fl 30 xr

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2