Ratsprotokoll vom 2. Mai 1855

Lampen aller 4 Gattungen und die verschiede- nen Jahreszeiten bestimmten Öhlquantum zu geschehen. 8. Während des Mondlichtes in jedem Monathe sind nun die, im oberen und unterem Berggaßel in den Stadt befindlichen 4 Lampen, dann die, im Vorhause des Rathhauses und im Polizey-Wachtzim- mer daselbst befindlichem 2 Lampen mit dem, für den betreffenden Monath bestimmten gan- zen Öhlquantum zu füllen und wie gewöhnlich zu beleuchten; alle übrigen öffentlichen La- ternen aber bleiben von 2. Tage nach dem Eintritte des ersten Mond- Viertels angefangen, durch mehrere, in den Tabelle B bestimmte Tage, bis nach dem Voll- monde ganz unbeleuchtet, und zwar in den Monathen Oktober bis incl. Jänner durch 8 Tage, im Februar, März, August & September durch 9 Tage, und im April bis inclusive July durch 10 Tage; und auch in dem auf diese Ruhetage folgenden ersten 4 Aufzündungstagen, wo der Mond bald nach eingetretener Dunkelheit noch in voller Lichtstärke aufgeht, in alle Lam pen, mit alleiniger Ausnahme den vorge- nanntem Berggaßellampen, nur das halbnächtige Öhlquantums des betreffenden Monathes füllen. 9. Die Anzündung den Lampen hat stets nach eingetretener Abenddämmerung genau zu dem, in den Tabelle B in den verschiedenen Monathen festgesetzten Zeit und zwar im gan- zen Stadtbezirke gleichzeitig zu geschehen, so daß längstens nach Verlauf einer Stunde nach Sonnen-Untergang sämmtliche Lampen brennen müßen, daher der Pächten in den verschiede- nen Stadttheilen wenigstens 10 Aufzünder

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2