Lampen aller 4 Gattungen und die verschiedenen Jahreszeiten bestimmten Öhlquantum zu geschehen. 8. Während des Mondlichtes in jedem Monathe sind nun die, im oberen und unterem Berggaßel in den Stadt befindlichen 4 Lampen, dann die, im Vorhause des Rathhauses und im Polizey-Wachtzimmer daselbst befindlichem 2 Lampen mit dem, für den betreffenden Monath bestimmten ganzen Öhlquantum zu füllen und wie gewöhnlich zu beleuchten; alle übrigen öffentlichen Laternen aber bleiben von 2. Tage nach dem Eintritte des ersten MondViertels angefangen, durch mehrere, in den Tabelle B bestimmte Tage, bis nach dem Vollmonde ganz unbeleuchtet, und zwar in den Monathen Oktober bis incl. Jänner durch 8 Tage, im Februar, März, August & September durch 9 Tage, und im April bis inclusive July durch 10 Tage; und auch in dem auf diese Ruhetage folgenden ersten 4 Aufzündungstagen, wo der Mond bald nach eingetretener Dunkelheit noch in voller Lichtstärke aufgeht, in alle Lam pen, mit alleiniger Ausnahme den vorgenanntem Berggaßellampen, nur das halbnächtige Öhlquantums des betreffenden Monathes füllen. 9. Die Anzündung den Lampen hat stets nach eingetretener Abenddämmerung genau zu dem, in den Tabelle B in den verschiedenen Monathen festgesetzten Zeit und zwar im ganzen Stadtbezirke gleichzeitig zu geschehen, so daß längstens nach Verlauf einer Stunde nach Sonnen-Untergang sämmtliche Lampen brennen müßen, daher der Pächten in den verschiedenen Stadttheilen wenigstens 10 Aufzünder
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