Aber die, durch die Unvorsichtigkeit oder Ungeschicklichkeit den Aufzünder an Laternen und Lampen entstehenden Beschädigungen hat der Pächter sogleich auf seine Kosten wieder in gutem Stand herstellen zu laßen; so wie er auch die mehr zu Grunde gehenden Zilinder Aufsatzgläser selbst anzuschaffen hat; da keine argantische Lampe ohne einen solchen, vollkommen guten Aufsatzglase brennen darf. 5. Das zur ganzen Betrachtung erforderliche Rüppsöhl wird von dem Stadt selbst im Lizitationswege angeschafft; und der Lieferwirt desselben ist verpflichtet, den, in einem eigenem Ausweise berechneten, und im Lizitationsprotokolle bedungenen monatlichen Bedarf dem Beleuchtungsbesorger stets wenigstens drey Tage vor Beginn des Monathes in das Rathhaus gegen Bestättigung zu stellen; und sowohl der Gemeinderath, als auch der Betrachtungsbesorgen hat bey etwaigen Bedenken über die gute und richtige Lieferung das Recht zu verlangen, daß die Ablieferung vor einer gemeinderäthlichen Commission Statt finde. 6. Die sämmtlichen Dochte zu allem Lampen hat der Beleuchtungsbesorger selbst auf eigene Kosten, und in dem, den betreffenden Langen entsprechenden Größen beyzustellen. 7. Die Füllung den Lampen hat von dem Beleuchtungsbesorgen selbst im Rathhause, und und zwar genau mit dem in den Tabelle B für die ganz nächtigen und halbnächtigen
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