Aber die, durch die Unvorsichtigkeit oder Unge- schicklichkeit den Aufzünder an Laternen und Lampen entstehenden Beschädigungen hat der Päch- ter sogleich auf seine Kosten wieder in gutem Stand herstellen zu laßen; so wie er auch die mehr zu Grunde gehenden Zilinder Aufsatzgläser selbst anzuschaffen hat; da keine argantische Lampe ohne einen solchen, vollkommen guten Auf- satzglase brennen darf. 5. Das zur ganzen Betrachtung erforderliche Rüppsöhl wird von dem Stadt selbst im Lizitations- wege angeschafft; und der Lieferwirt desselben ist verpflichtet, den, in einem eigenem Ausweise berechneten, und im Lizitationsprotokolle bedunge- nen monatlichen Bedarf dem Beleuchtungsbe- sorger stets wenigstens drey Tage vor Beginn des Monathes in das Rathhaus gegen Bestättigung zu stellen; und sowohl der Gemeinderath, als auch der Betrachtungsbesorgen hat bey etwaigen Be- denken über die gute und richtige Lieferung das Recht zu verlangen, daß die Ablieferung vor einer gemeinderäthlichen Commission Statt finde. 6. Die sämmtlichen Dochte zu allem Lampen hat der Beleuchtungsbesorger selbst auf eigene Kosten, und in dem, den betreffen- den Langen entsprechenden Größen beyzustellen. 7. Die Füllung den Lampen hat von dem Beleuchtungsbesorgen selbst im Rathhause, und und zwar genau mit dem in den Tabelle B für die ganz nächtigen und halbnächtigen
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