menden Realkredite, den nie dagewesenen Schwierigkeiten, dem industriellen Verkehr Kapitalien oder Geldmittel auf kürzere Zeit zu verschaffen, der Abgang einer Sparrkassa in Verbindung mit einer Leihanstalt auf Depositen ein immer dringenderes Bedürfniß geworden ist. Das, was vor 10 Jahren der Errichtung hin- dernd im Wege stand, ist durch ein organisches Gesetz ge- nau vorgezeichnet u. sank- tionirt. Der Erlaß des Herrn Statthalters v. 24. Juny 853 5273. Landesges. u. Reggs. Blatt für das Erzh. Österr. o. der Enns II. Abthl. 34 Stück, ausgegeben u. versendet am 9 July 853 be- handelt ausführlich die Frage über die Errichtung von Landsparrkassen überhaupt u. von Seite der Gemeinden. Hieran schließt sich ein eige- ner Statuten Entwurf, welcher auch für Ertheilung von Vor- schüßen auf Depositen als österr. Staatspapiere vorgesehen hat. Den Gemeinden, welche ein grö- ßeres Vermögen besitzen, wird das Recht eingeräumt, somit den Garantiefond zu bilden, u. die Organe zur Füh- rung des Haushaltes mit deren Besorgung der Sparrkassa- geschäfte zu betrauen. Die hiesige Gemeinde wurde durch eigenen Erlaß der bestan- denen kk. Beykshptm. v. 15ten July 853 Z. 8051 aufgefordert, dem Zustandekommen eines solchen
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