menden Realkredite, den nie dagewesenen Schwierigkeiten, dem industriellen Verkehr Kapitalien oder Geldmittel auf kürzere Zeit zu verschaffen, der Abgang einer Sparrkassa in Verbindung mit einer Leihanstalt auf Depositen ein immer dringenderes Bedürfniß geworden ist. Das, was vor 10 Jahren der Errichtung hindernd im Wege stand, ist durch ein organisches Gesetz genau vorgezeichnet u. sanktionirt. Der Erlaß des Herrn Statthalters v. 24. Juny 853 5273. Landesges. u. Reggs. Blatt für das Erzh. Österr. o. der Enns II. Abthl. 34 Stück, ausgegeben u. versendet am 9 July 853 behandelt ausführlich die Frage über die Errichtung von Landsparrkassen überhaupt u. von Seite der Gemeinden. Hieran schließt sich ein eigener Statuten Entwurf, welcher auch für Ertheilung von Vorschüßen auf Depositen als österr. Staatspapiere vorgesehen hat. Den Gemeinden, welche ein größeres Vermögen besitzen, wird das Recht eingeräumt, somit den Garantiefond zu bilden, u. die Organe zur Führung des Haushaltes mit deren Besorgung der Sparrkassageschäfte zu betrauen. Die hiesige Gemeinde wurde durch eigenen Erlaß der bestandenen kk. Beykshptm. v. 15ten July 853 Z. 8051 aufgefordert, dem Zustandekommen eines solchen
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