Gemeinde zugestanden werden könnte. Hieraus ergibt sich, daß die dem Besitzer obliegende grundbücherl. Verpflichtung durch einen gerichtl. Entscheid geloschen werden solle, was nur durch das entsprechende Einschreiten der Betheiligten geschehen kann. Im vorliegenden Falle erkenne ich die Gemeinde Vorstehung als berufen, u. stelle daher den Antrag: Der Gemeinderath beschließt, daß von Seite der Gemeindevorstehung zur Depurirung der mit der Laudemial u. Mortuar Giebigkeit belasteten Realitäten des ehemaligen Maats Steyr auf Grund der h. Ministerial Entscheidung vom 11. Juny 853/2. 11460 das geeignete Einschreiten bey der competenten kk Kreisbehörde unverzüglich veranlaßt, u. das Petitum dahin gestellt werde, daß diese Verpflichtung gleich jener der Zehente ex officio aus den Grundbüchern geloschen werde. Einhelliger Beschluß. Ist an das kk Kreisgericht das entsprechende Einschreiten zu veranlassen. VI. Section. Nro. 570. Einantwortungs Urkunde des kk. städt. deleg. Bezirksger. Steyr von der verstorbenen Anna Stögmüller zu Gunsten des Armenfondes. Der Armeninstitutsrechnungsfüh-
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