Ratsprotokoll vom 6. Februar 1855

den 22ten März d.J. vor Herab- langen der h. Statthalterey Entscheidung ausnahmsweise gestattet, u. sonach die üb- liche Verlautbarung in der Zeitung u. an die benach- barten Gemeinden einge- leitet werden könne. Wurde dieser Antrag einstimmig angenommen, ist da- her an das k.k. Bezirksamt der entworfene Bericht zu überreichen. Nro. 612. Derselbe trägt weiters vor: Auf den meisten Realitäten der Stadtgemeinde mit Ausnah- me der in neuerer Zeit ent- standenen Bauten, u. der der ehe- maligen Herrschaft Losenstein leiten unterthänigen Häuser, ist aus dem Bestande des ehe- maligen Maats Steyr als Gerichtsbarkeit das Laudemi- um u. Mortuarium als eine Reallast grundbücherlich ange- tragen. Der Bezug dieser Ge- bühr wurde jedoch laut Entschdg. des h. Ministeriums intimirt mit dem Erlaße der Statth. v. 16 Juny 853 Z. 9495. aufgeho- ben, u. ist seit 1.. 9ber 853. Z. 9495 aufgehoben, u. ist seit 1. 9ber 853 außer Wirksamkeit gesetzt. Es ist bey den gegenwärtigen Gesetzen, welche unter den Ti- tel der Central Gebühr von Rechts- geschäften dieses Recht auf den Staat allein übertragen, nicht denkbar, daß eine derartige Vergünstigung jemals einer

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