Ratsprotokoll vom 6. Februar 1855

den 22ten März d.J. vor Herablangen der h. Statthalterey Entscheidung ausnahmsweise gestattet, u. sonach die übliche Verlautbarung in der Zeitung u. an die benachbarten Gemeinden eingeleitet werden könne. Wurde dieser Antrag einstimmig angenommen, ist daher an das k.k. Bezirksamt der entworfene Bericht zu überreichen. Nro. 612. Derselbe trägt weiters vor: Auf den meisten Realitäten der Stadtgemeinde mit Ausnahme der in neuerer Zeit entstandenen Bauten, u. der der ehemaligen Herrschaft Losenstein leiten unterthänigen Häuser, ist aus dem Bestande des ehemaligen Maats Steyr als Gerichtsbarkeit das Laudemium u. Mortuarium als eine Reallast grundbücherlich angetragen. Der Bezug dieser Gebühr wurde jedoch laut Entschdg. des h. Ministeriums intimirt mit dem Erlaße der Statth. v. 16 Juny 853 Z. 9495. aufgehoben, u. ist seit 1.. 9ber 853. Z. 9495 aufgehoben, u. ist seit 1. 9ber 853 außer Wirksamkeit gesetzt. Es ist bey den gegenwärtigen Gesetzen, welche unter den Titel der Central Gebühr von Rechtsgeschäften dieses Recht auf den Staat allein übertragen, nicht denkbar, daß eine derartige Vergünstigung jemals einer

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