den Rezepten, besonders bey den Mild. Vers. Haus Pfründnern kurz anzugeben, warum die Überbringung ins Spital unstatthaft ist, u. ob der Kranke Mild. Vers. Fonds, Armeninstitutspfründler oder Bezirksarmer sey. 7. Die betreffende Apothecke hat nach diesen Bezeichnungen die Rechnungen vorzulegen. 8. Zum Behufe der Ausführung dieser festgestellten Grundsätze sind Abschriften der selben an die Hochw. Herrn Ortspfarrer, die Stadtärzte die betreffende Apothecke (dießmal Hr Stigler), den Armenvätern u. Inspizienten zuzustellen. Ferner sind 4 Verzeichniße sämmtl. Pfründler anzufertigen, u. den Hochw. Hrn. Ortspfarrern u. Stadtärzten je ein Exemplar zuzustellen, so wie auch in Hinkunft diese Herrn von jeder neuen Verleihung von Pfründen oder Armenbetheilungen in geeigneter Weise in Kenntniß zu setzen sind. Gaffl Millner Amtmann A. Vögerl Schriftführer
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