Ratsprotokoll vom 19. Jänner 1855

Weil aber die Verausgabung für Medikamente für diese Kathegorie Kranken nicht der buchhalterischen Revision unterliegt, so kann die Bestimmung des Artikels 2 in diesen besonderen Fällen eine Ausdehnung erleiden, so wie auch bey den Arzney-Anweisungen auf Familienverhältniße gehörig Rücksicht genommen werden kann. 4. In welchen Fällen die erwähnte Ausdehnung oder die Berücksichtigung der Familienverhältniße einzutretten hat, ist ganz dem Ermeßen der hochw. Herrn Pfarrer anheim gestellt. 5. In Hinkunft sollen wie früher die Hochw. Herr Ortspfarrer als geistl. Vorsteher des Armeninstituts die Anweisungen auf Medikamente, unter Mitfertigung der Armenväter oder bey Erkrankung eines Unterstandlers den Herrn Inspizienten der Versorgungshäuser auszustellen haben, u. die betreffende Apothecke hat nur auf solche von den Hochw. Herrn Pfarrern ausgestellt und von den Armenvätern oder Inspizienten mitgefertigten Anweisungen die Medikamente zu verabfolgen. 6. Die beyden Herrn Stadtärzte sind eingeladen, sich nach diesen Beschließen zu benehmen, u. Erstere werden anzuweisen seyn, auf

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