Ratsprotokoll vom 19. Jänner 1855

Weil aber die Verausgabung für Medikamente für diese Kathegorie Kranken nicht der buchhalteri- schen Revision unterliegt, so kann die Bestimmung des Artikels 2 in diesen besonderen Fällen eine Ausdehnung erleiden, so wie auch bey den Arzney-Anweisun- gen auf Familienverhält- niße gehörig Rücksicht ge- nommen werden kann. 4. In welchen Fällen die erwähnte Ausdehnung oder die Berück- sichtigung der Familienver- hältniße einzutretten hat, ist ganz dem Ermeßen der hochw. Herrn Pfarrer anheim gestellt. 5. In Hinkunft sollen wie früher die Hochw. Herr Ortspfarrer als geistl. Vorsteher des Armen- instituts die Anweisungen auf Medikamente, unter Mitfer- tigung der Armenväter oder bey Erkrankung eines Unter- standlers den Herrn Inspizien- ten der Versorgungshäuser auszustellen haben, u. die be- treffende Apothecke hat nur auf solche von den Hochw. Herrn Pfarrern ausgestellt und von den Armenvätern oder Inspizienten mitgefertigten Anweisungen die Medikamente zu verabfolgen. 6. Die beyden Herrn Stadtärzte sind eingeladen, sich nach diesen Be- schließen zu benehmen, u. Erstere werden anzuweisen seyn, auf

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