stern gegen das vertragsmäßi- ge jährl. Äquivalent v. 2200 fl übernommen u. verpflegt werden müssen, benommen werden, da- her diese Pfründler im Erkran- kungsfalle ins Spital zu überwei- sen sind, mithin die Abgabe von Medikamenten ganz wegzufallen hätte. 2. Nachdem sich jedoch besondere Fälle ereignen, in welchen Pfründlern oft mit einer einzigen Ordina- tion geholfen ist, oder der Kranke sich in einem derartigen Zu- stande befindet, daß derselbe ins Krankenhaus nicht transpor- tirt werden kann, oder auch bey einer chronischen Krankheit oder bloßer Altersschwäche nach dem §. 13 des Vertrags mit dem Orden der barmh. Schwestern von demselben nicht übernommen werden würden, so sollen in diesen Ausnahmsfällen die Arz- neyen nach unten bestimmter Art verabreicht werden. 3. Was bis jetzt für die M. V. Fonds- pfründner bestimmt wurde, hat in der Regel auch bey den Armen Inst. Pfründnern u. übrigen Pfründnern u. Be- zirksarmen Geltung, weil eben auch für diese oben erwähn- tes Aequivalent bezalt wird u. es im Interesse Armen- fondes resp. der Stadtkassa liegt, die Kranken so viel mög- lich ins Spital zu überschaffen.
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