Ratsprotokoll vom 19. Jänner 1855

stern gegen das vertragsmäßige jährl. Äquivalent v. 2200 fl übernommen u. verpflegt werden müssen, benommen werden, daher diese Pfründler im Erkrankungsfalle ins Spital zu überweisen sind, mithin die Abgabe von Medikamenten ganz wegzufallen hätte. 2. Nachdem sich jedoch besondere Fälle ereignen, in welchen Pfründlern oft mit einer einzigen Ordination geholfen ist, oder der Kranke sich in einem derartigen Zustande befindet, daß derselbe ins Krankenhaus nicht transportirt werden kann, oder auch bey einer chronischen Krankheit oder bloßer Altersschwäche nach dem §. 13 des Vertrags mit dem Orden der barmh. Schwestern von demselben nicht übernommen werden würden, so sollen in diesen Ausnahmsfällen die Arzneyen nach unten bestimmter Art verabreicht werden. 3. Was bis jetzt für die M. V. Fondspfründner bestimmt wurde, hat in der Regel auch bey den Armen Inst. Pfründnern u. übrigen Pfründnern u. Bezirksarmen Geltung, weil eben auch für diese oben erwähntes Aequivalent bezalt wird u. es im Interesse Armenfondes resp. der Stadtkassa liegt, die Kranken so viel möglich ins Spital zu überschaffen.

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