hieraus den Schluß ziehen zu können, daß er zu nun wei- teren dießfälligen Zahlung nicht mehr verpflichtet sey. Nachdem nun Rekurrent an- nimmt, daß jene Taxeinfor- derung nur eine Verfügung des Herr Bürgermeisters ist, u. somit der Gemeinderath nach § 75 der G.O. berufen ist, hierüber in erster In- stanz zu entscheiden, so er- örtere ich im Rückblicke auf diese Beschwerdepunkte nun folgendes: ad 1. Nach der nun beigebrach- ten gerichtl. Einantwortungs- urkunde ist es richtig, daß zu der gedachten Verlassen- schaft mehrere Erben und Legatare eingesetzt wurden, u. es kann somit, nachdem, dieselben jetzt bekannt sind, keinem Anstande unterlie- gen, die einzelnen Taxno- ten mit Rücksicht auf die zu- gewiesenen Beträge jedem einzeln Verpflichteten zuzu- stellen. ad 2. Mit dem erwähnten h. Mi- nisterial Erlasse v. 11. Juny 1863 Z. 11460 wurde der Stadtkommu- ne Steyr der Fortbezug die- ser Veränderungsgebühren noch bis 31. Okt. 1853 und zwar ohne alle Beschränkung zuge- standen, daher sich die obige Behauptung hierdurch von selbst
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