hieraus den Schluß ziehen zu können, daß er zu nun weiteren dießfälligen Zahlung nicht mehr verpflichtet sey. Nachdem nun Rekurrent annimmt, daß jene Taxeinforderung nur eine Verfügung des Herr Bürgermeisters ist, u. somit der Gemeinderath nach § 75 der G.O. berufen ist, hierüber in erster Instanz zu entscheiden, so erörtere ich im Rückblicke auf diese Beschwerdepunkte nun folgendes: ad 1. Nach der nun beigebrachten gerichtl. Einantwortungsurkunde ist es richtig, daß zu der gedachten Verlassenschaft mehrere Erben und Legatare eingesetzt wurden, u. es kann somit, nachdem, dieselben jetzt bekannt sind, keinem Anstande unterliegen, die einzelnen Taxnoten mit Rücksicht auf die zugewiesenen Beträge jedem einzeln Verpflichteten zuzustellen. ad 2. Mit dem erwähnten h. Ministerial Erlasse v. 11. Juny 1863 Z. 11460 wurde der Stadtkommune Steyr der Fortbezug dieser Veränderungsgebühren noch bis 31. Okt. 1853 und zwar ohne alle Beschränkung zugestanden, daher sich die obige Behauptung hierdurch von selbst
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