laßes seiner verstorbenen Großmutter pr. 9244 fl 10 xr die Taxnote über die hievon zu entrichtende 2 % Veränderungsgebühr von 184 fl 53 xr lediglich nur ihm allein zugestellt würde, da nach der gelegten Einantwortungsurkunde zu diesem Nachlaße außer ihm noch mehrere Erben u. Legatare berufen waren. 2. Spricht er die Meinung aus, nach dem in Folge Erlaßes des h. Ministerium des Innern v. 11. Juni 1853 Z. 11460 diese Veränderungsgebühren für die Stadtkommune mit Ende des Verwaltungsjahres 1853 eingestellt wurden, diese sonach auch früher nicht im Rechte war, jene Gebühren einheben zu dürfen; 3. Versucht er die Behauptung, daß nachdem mit h. Minist. Erlaße v. 4. Okt. 1849 die Veränderungsgebühren von dem beweglichen Vermögen der Inwohner u. Auszügler ohne Entschädigung aufgehoben wurden, die Stadtkommune wieder nicht berechtiget ist, jenen Mortuarsbetrag anzusprechen; endlich 4. Weiset er nach, daß er beim k.k. Steueramte die von selben bemessenen Gebühr für sich u. die übrigen Erben bereits entrichtet habe, u. glaubt
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