laßes seiner verstorbenen Großmutter pr. 9244 fl 10 xr die Taxnote über die hie- von zu entrichtende 2 % Ver- änderungsgebühr von 184 fl 53 xr lediglich nur ihm al- lein zugestellt würde, da nach der gelegten Einantwor- tungsurkunde zu diesem Nach- laße außer ihm noch mehre- re Erben u. Legatare be- rufen waren. 2. Spricht er die Meinung aus, nach dem in Folge Erlaßes des h. Ministerium des In- nern v. 11. Juni 1853 Z. 11460 diese Veränderungsgebüh- ren für die Stadtkommu- ne mit Ende des Verwal- tungsjahres 1853 eingestellt wurden, diese sonach auch früher nicht im Rechte war, jene Gebühren einheben zu dürfen; 3. Versucht er die Behauptung, daß nachdem mit h. Minist. Erlaße v. 4. Okt. 1849 die Ver- änderungsgebühren von dem beweglichen Vermögen der Inwohner u. Auszügler oh- ne Entschädigung aufge- hoben wurden, die Stadt- kommune wieder nicht be- rechtiget ist, jenen Mortu- arsbetrag anzusprechen; endlich 4. Weiset er nach, daß er beim k.k. Steueramte die von sel- ben bemessenen Gebühr für sich u. die übrigen Erben be- reits entrichtet habe, u. glaubt
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