Ratsprotokoll vom 16. Jänner 1855

Ihr u. Ihrer Kinder Erbtheil sich nur mit 4365 fl 17 3/4 xr C.M. beziffert, Sie hievon zur Stadtkaßa die 2 % Mortuarsgebühr pr. 87 fl 18 2/4 xr C.M. zu entrichten haben, u. daß wegen Abschreibung des Mehrbetrages an Ihrer Schuldigkeit resp. wegen Einhebung dieser Gebühr von den übrigen Erben u. Legataren unter einem der geeignete Auftrag erlassen wird. Im Übrigen wird Ihnen in Rücksicht auf Ihre Beschwerdeschrift noch erinnert, daß die Stadtkommune von dem Nachlaßvermögen aller hier Verstorbenen ohne Unterschied u. gleichviel, ob dieselben eine bürgl. Realität besessen haben oder bloße Inwohner gewesen seyen, seit Jahrhunderten u. im Grunde der Gemeinderathsbeschlüße vom 7. 9ber 1848 20. Septbr. 1851 Z. 3327 stets berechtigt war, diese Mortuarsgebühr abzunehmen, u. daß ferner in Rücksicht auf den h. Minist. Erlaß v. 11. Juny 1853 Z. 11460 derselben dieses Recht noch bis zum 31. Okt. 1853 zugestanden wurde, daher Sie sich dieser Zahlung um so weniger entschlagen können, als die genannte Erblasserin schon am 17. Nov. 1852

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