Ratsprotokoll vom 16. Jänner 1855

Ihr u. Ihrer Kinder Erbtheil sich nur mit 4365 fl 17 3/4 xr C.M. be- ziffert, Sie hievon zur Stadt- kaßa die 2 % Mortuarsge- bühr pr. 87 fl 18 2/4 xr C.M. zu ent- richten haben, u. daß we- gen Abschreibung des Mehr- betrages an Ihrer Schul- digkeit resp. wegen Ein- hebung dieser Gebühr von den übrigen Erben u. Legataren unter ei- nem der geeignete Auf- trag erlassen wird. Im Übrigen wird Ihnen in Rücksicht auf Ihre Beschwerde- schrift noch erinnert, daß die Stadtkommune von dem Nach- laßvermögen aller hier Verstorbenen ohne Unter- schied u. gleichviel, ob die- selben eine bürgl. Realität besessen haben oder bloße Inwohner gewesen seyen, seit Jahrhunderten u. im Grunde der Gemeinderaths- beschlüße vom 7. 9ber 1848 20. Septbr. 1851 Z. 3327 stets berechtigt war, diese Mor- tuarsgebühr abzunehmen, u. daß ferner in Rücksicht auf den h. Minist. Erlaß v. 11. Juny 1853 Z. 11460 derselben dieses Recht noch bis zum 31. Okt. 1853 zugestanden wur- de, daher Sie sich dieser Zah- lung um so weniger ent- schlagen können, als die genannte Erblasserin schon am 17. Nov. 1852

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