widerlegt. ad 3. Da mit dem a. h. Patente v. 7. Septbr. 1848 nur das unterthänige Freygeld aufgehoben wurde, das mit jenen Veränderungsgebühren in nicht unterthänigen Städten und Märkten, welche nur zu Kommunalzwecken u. zum Vortheile der Kommune bezogen worden, mit Rücksicht auf die h. Minist. Verordnung vom 4. Oktober 1849 § 30 nichts gemein hat, nach dem erst jüngst herabgelangten h. Statthalt. Erlasse v. 6. 9ber d.J. Z. 13060 das dießfällige Bezugsrecht der Stadtgemeinde ein exemptionelles nicht nach den Bestimmungen der gedachten h. Ministerial Verordnung zu Beurtheilendes ist, so behebt sich diese Behauptung gleichfalls ad 4. dadurch endlich, daß Rekurrent nachweiset, die Gebühr für die in Rede stehende Vermögensübertragung beim k.k. Steueramte entrichtet zu haben, kann er seiner weiteren Zahlungspflicht zur Stadtkaßa noch nicht enthoben sein, wie sich dieß ohnehin von selbst ergibt. Da sich nun die Gemeindevorstände schon in der erlassenen Kundmachung vom 7. 9ber 1848 so wie in
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