widerlegt. ad 3. Da mit dem a. h. Patente v. 7. Septbr. 1848 nur das unter- thänige Freygeld aufgehoben wurde, das mit jenen Ver- änderungsgebühren in nicht unterthänigen Städten und Märkten, welche nur zu Kom- munalzwecken u. zum Vorthei- le der Kommune bezogen wor- den, mit Rücksicht auf die h. Minist. Verordnung vom 4. Oktober 1849 § 30 nichts gemein hat, nach dem erst jüngst her- abgelangten h. Statthalt. Erlas- se v. 6. 9ber d.J. Z. 13060 das dieß- fällige Bezugsrecht der Stadtgemeinde ein exemptio- nelles nicht nach den Bestim- mungen der gedachten h. Ministerial Verordnung zu Beurtheilendes ist, so behebt sich diese Behauptung gleichfalls ad 4. dadurch endlich, daß Re- kurrent nachweiset, die Ge- bühr für die in Rede stehen- de Vermögensübertragung beim k.k. Steueramte ent- richtet zu haben, kann er seiner weiteren Zahlungs- pflicht zur Stadtkaßa noch nicht enthoben sein, wie sich dieß ohnehin von selbst ergibt. Da sich nun die Gemeinde- vorstände schon in der erlassenen Kundmachung vom 7. 9ber 1848 so wie in
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