das nothwendig Erkannte in kürzester Zeit auch auszuführen. Als ein solches und von der Behörde selbst in der Hand gegebene Mittel zum Zwecke betrachte ich das uns von der ehemaligen kk. Bezkshptm mit dem Dekrete vom 7. July 854 Z. 7787 gemachte Ansinnen, den von kk. Postdirektion Linz zur Anzeige gebrachten Übelstand der Strassenverengung in der Vorstadt Ennsdorf zunächst der Schule durch geeignete Vorkehrungen zu beheben. Das Thorgebäude No 304 in der langen Gasse zu Ennsdorf macht in Verbindung mit dem außer demselben zur Enns führenden Berge nächst dem Hause No 305 diese Passage für Wägen u. Fußgänger äußert gefährlich, ist ein in die Augenspringendes aus polizeylichen Rücksichten nimmer länger zu duldendes Gebrechen, daß über die Beseitigung kein Zweifel herrschen kann. Übrigens kann sich die Gemeinde nach dem Gemeindestatute kraft der aufhabenden Verpflichtung der Lokalpolizey in allen Zweigen worunter auch die Strassenpolizey §. 66 im Bereiche des Stadtbezirkes einer solchen Maßnahme in gar keiner Beziehung entschlagen. Wird jedoch die Abbre-
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