men, und stelle den Antrag Es sey im Wege der k.k. Kreisbehörde an die h. k.k. Statthalterey ungesäumt die Bitte zu stellen, daß die mit Bericht vom 8. Aug. d.J. Z. 3512 nachgesuchte Entscheidg. über die exekutiren Lizitations Modalitäten gnädigst baldigst erlassen werde, damit diese Angelegenheit endlich dem Schluße zugeführt werden kann. Herr Ernest Schindler aber ist mit Dekret zu verständigen, daß der Gemeinderath sich nicht berufen erachtet, den Anschuldigungen gegen Johann Eberstaller Gehör zu geben, u. daß wenn derselbe eine Anforderung an Letzteren zu machen hat, das k.k. Kreisgericht jedenfalls die Behörde ist, wo diese Anforderungen geltend gemacht werden können. Eben so wenig ist der Gemeinderath in der Lage eine Sistirung in dieser Klagssache eintretten lassen zu können, weil derselbe täglich die Weisung hierüber so wie über die vorgeschla-
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