Ratsprotokoll vom 10. Oktober 1854

gerer Dauer der Krankheit unnachsichtlich ins Kranken- haus zu überweisen, u. über- haupt den Armenfond, ohne hiebey die Heilung der Kran- ken in der Hauptsache zu beirren, so viel wie möglich zu schonen. Ebenso ist je- nen, welche die Anweisung der Rezepte über sich ha- ben, zu bedeuten, bey die- sen Anweisungen vorsich- tig vorzugehen. Nro. 4423. Derselbe überreicht den rev. Medikamentenconto vom I. u II. Quart: 854 die M. V. Fond Pfründ- ner betreffend. Diese Conten sind der M. V. Fond R.Führung zur Zahlung zuzuweisen. Übrigens ist denjenigen Hrn. Gem. Räthen oder Armenwä- tern, welchen die Anweisung der Rezepte zusteht, wieder- hohlt zu bedeuten, daß sie sich bei den M. V. Fonds Pründnern an das hieramts erlaßene Dekret v. 29. August Z. 3820 u. den hiemit be- kannt gemachten buchh. Auftrag genau zu halten haben. Dieses wird um so nothwendiger er- achtet, weil eine Überschreitung dieses Auftrages in den vorlie- genden Conten, namentl. bey der Pfründnerin Barb. Schrey ersicht- lich wird, was demnach leicht die Veranlaßung geben könnte, daß von der h. Staatsbuchhaltung diese Überschreitung zum Er- satz geschrieben wurde. Gaffl A. Vögerl Millner Amtmann Schriftführer

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